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	<title>▌KWK ▌Steuerblog ▌</title>
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		<title>BFH: Mehrere Haftungsschuldner als Steuerstraft&#228;ter</title>
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		<pubDate>Sun, 12 Apr 2009 06:55:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[BFH]]></category>
		<category><![CDATA[FGO]]></category>
		<category><![CDATA[Ermessensentscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Haftungsschuldner]]></category>
		<category><![CDATA[KWK Rechtsanwälte]]></category>
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		<description><![CDATA[Liegt eine vors&#228;tzlich begangene Steuerstraftat vor, ist das Auswahlermessen des Finanzamts insoweit vorgepr&#228;gt, als die Haftungsschuld gegen den Steuerstraft&#228;ter festzusetzen ist und dass es einer besonderen Begr&#252;ndung dieser Ermessensbet&#228;tigung nicht bedarf. Diese Vorpr&#228;gung des Ermessens gilt insbesondere auch dann, wenn sich mehrere Haftungsschuldner einer Steuerhinterziehung schuldig gemacht haben und deshalb bei der Aus&#252;bung des Auswahlermessens [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Liegt eine vors&#228;tzlich begangene Steuerstraftat vor, ist das Auswahlermessen des Finanzamts insoweit vorgepr&#228;gt, als die Haftungsschuld gegen den Steuerstraft&#228;ter festzusetzen ist und dass es einer besonderen Begr&#252;ndung dieser Ermessensbet&#228;tigung nicht bedarf. Diese Vorpr&#228;gung des Ermessens gilt insbesondere auch dann, wenn sich mehrere Haftungsschuldner einer Steuerhinterziehung schuldig gemacht haben und deshalb bei der Aus&#252;bung des Auswahlermessens grunds&#228;tzlich gleichrangig nebeneinander stehen.<br />
Der jeweils betroffene Haftungsschuldner kann in diesem Fall nicht beanspruchen, dass das Finanzamt bei der Ermessensaus&#252;bung in einer Weise differenziert, dass andere Haftungsschuldner abgabenrechtlich in Anspruch genommen werden, er selbst hingegen nicht.</p>
<p><img src="http://img27.imageshack.us/img27/1706/331083rkbysammypixeliod.jpg" alt="" /></p>
<p>Eine Ermessensentscheidung ist vom Gericht grunds&#228;tzlich nur daraufhin zu &#252;berpr&#252;fen, ob der Verwaltungsakt deshalb rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens &#252;berschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Erm&#228;chtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (§ 102 FGO). Wegen der Befugnis und Verpflichtung des Gerichts zur &#220;berpr&#252;fung beh&#246;rdlicher Ermessensentscheidungen, die dem Gericht keinen Raum f&#252;r eigene Ermessenserw&#228;gungen l&#228;sst, muss die Ermessensentscheidung sp&#228;testens in der Einspruchsentscheidung begr&#252;ndet werden.</p>
<p><strong>Quelle</strong>: BFH, Urteil v. 12.2.2009 &#8211; VI R 40/07; ver&#246;ffentlicht am 8.4.2009</p>
<p><a href="http://www.kiefer-woerner.de"> ▌KWK ▌Rechtsanw&#228;lte, RA H. Kiefer ▌</a><br />
<strong>Kanzlei f&#252;r Neue Medien, Weinrecht, Arbeit und Steuern</strong><br />
Rechtsanwalt Holger Kiefer, Weinstr. Nord 40, 67487 Maikammer</p>
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