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42 AO- Generalverdacht der missbräuchlichen Steuergestaltung

Im Rahmen der Unternehmenssteuerreform kommt es auch zu einer Neufassung des § 42 AO. Danach müsste der Steuerpflichtige beachtliche außersteuerliche Gründe nachweisen, um eine steuergünstige Gestaltung anerkannt zu bekommen.

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