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Aufwendungen für Rollstuhlrampen und Türvergrößerungen sowie für den Einbau einer Duschtrennwand können als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden

Mit Urteil zur Einkommensteuer 2003 vom 24. Oktober 2007 (Az.: 2 K 1917/06) hat das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz zu der häufig angesprochenen Frage Stellung genommen, ob und inwieweit Kosten für bauliche Veränderungen an Gebäuden steuerlich als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können.

â–ŒKWK â–ŒRechtsanwälte, RA H. Kiefer â–Œ

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Geschrieben in Steuerrecht | 1 Kommentar