Günstige Besteuerung von schweren Geländewägen immer noch möglich
Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied mit Beschluss vom 14. März 2006 in einem Eilverfahren, dass Geländewägen mit über 2,8 t trotz Gesetzesänderung nicht als PKW, sondern nach wie vor wegen EU-Rechts wie ein LKW nach Gewicht günstiger besteuert werden können.
Die Antragstellerin ist Halterin eines Geländewagens der Marke M.-B. Das Fahrzeug hat zwei Türen und eine Hecktür, verfügt neben dem Fahrersitz über vier Sitzplätze und besitzt ein zulässiges Gesamtgewicht von 2810 kg. Der Geländewagen wurde zunächst als LKW nach Gewicht besteuert. Die Kraftfahrzeugsteuer betrug jährlich 172 €. Nach Aufhebung des § 23 Abs. 6a Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) zum 01. 05 2005, der den Begriff des PKW definierte, wurde die Kraftfahrzeugsteuer nunmehr auf jährlich EUR 820 festgesetzt.
Denn – so die Begründung des Finanzamts – der Geländewagen sei nunmehr als PKW nach Hubraum und Schadstoffemission zu besteuern. Das Finanzamt lehnte den Antrag der Antragstellerin, die Vollziehung des Steuerbescheids einstweilen auszusetzen, ab und zog die Steuer ein. Hiergegen beantragte die Antragstellerin beim Finanzgericht in einem Eilrechtschutzverfahren, die Vollziehung der Steuer einstweilen rückgängig zu machen.
Das Finanzgericht gab dem Antrag mit der Begründung statt, es habe erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Steuerbescheids, der entgegen EU-Richtlinien zum Verkehrsrecht einen schweren Geländewagen als PKW einstufe und die Kraftfahrzeugsteuer nach Hubraum und Emission bemesse. Auf den Geländewagen sei als „anderes Fahrzeug“ nach § 8 Nr. 2 KraftStG vielmehr – wie schon bisher – die erheblich günstigere Besteuerung nach Gewicht für Nutzfahrzeuge anzuwenden. Zwar habe der Gesetzgeber durch Aufhebung der verkehrsrechtlichen Vorschrift des § 23 Abs. 6a StVZO das ungerechtfertigte Steuerprivileg für schwere Geländewagen abzuschaffen wollen. Denn der Bundesfinanzhof habe nämlich gerade unter Berufung auf diese Vorschrift entschieden, dass für die als PKW zugelassenen schweren Geländewagen mit über 2,8 t, die sowohl für die Güter- als auch für die Personenbeförderung eingerichtet seien, nicht die emissionsbezogene Hubraumbesteuerung für PKW, sondern die erheblich günstigere Besteuerung nach Gewicht für Nutzfahrzeuge anzuwenden sei. Die Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO führe aber, da nunmehr eine Bestimmung im nationalen Straßenverkehrsrecht fehle, zur unmittelbaren Anwendung der verkehrsrechtlichen EU-Bestimmungen in der Richtlinie 70/156/EWG. Aufgrund der verkehrsrechtlichen Klassifizierung nach Europarecht sei der Geländewagen aber nicht als PKW einzustufen.
Seine Besteuerung richte sich daher nicht nach Hubraum und Emission, sondern nach Gewicht.
Quelle: Pressemitteilung des Finanzgericht Baden-Württemberg, Beschluss v. 14. März 2006 – 8 V 4/06 -. Das Gericht hat die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zugelassen.
Berichtet im Steuerrecht durch Rechtsanwalt Holger Kiefer, Kanzlei für Neue Medien und Steuern, Weinstr. Nord 40, 67487 Maikammer

14. Juni 2006 um 13:21 Uhr
Reinhard Groß sagt,
Hallo,
ich bin, wie die Fahrzeughalterin in der gleichen Situation.
Beim meinem Fz-Amt in Lüneburg babe ich zumindest erst einmal Einspruch gegen den Bescheid, nach Hubraum zu besteuern, eingelegt. Es hat eine Er-höhung von ca. 700 % zur Folge!
Mich interessiert es sehr, wie es nun weiter geht.
Wer und wann entscheidet, ob nun in Zukunft nach Gewicht oder Hubraum besteuert werden darf?
Über weitere Informationen würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Reinhard Groß
20. Juni 2006 um 04:57 Uhr
Steuerblog » Blog Archive » Kfz-Steuer: G-Klasse kann nach Gewicht eingestuft werden sagt,
[...] So berichtet das Handelsblatt in seiner Ausgabe vom 19.06.2006: Das Gericht gab dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Kraftfahrzeugsteuerbescheids statt und setzte damit die Kraftfahrzeugsteuer von ursprünglich 820 Euro auf 172 Euro jährlich herab. Die Richter meinten, die Rechtsgrundlage ergebe sich nach einer Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes unmittelbar aus dem europäischen Gemeinschaftsrecht, nach dem der Wagen kein PKW, sondern „ein anderes Fahrzeug“ sei. Der Fahrer eines Mercedes G-300 machte vor Gericht mit Erfolg geltend, dass die verkehrsrechtliche Klassifikation seines Fahrzeugs sich nach Aufhebung des § 23 Abs. 6 Buchst. a Straßenverkehrszulassungsordnung direkt aus der EU-Richtlinie 70/156/EWG vom 6.2.1970 ergibt. Danach ist kein PKW ein Fahrzeug, das über einen einzigen Innenraum verfügt und höchstens acht Sitzplätze außer dem Fahrersitz hat und die folgende Bedingung erfüllt: Personenlast [= zulässiges Gesamtgewicht] – (Masse im fahrbereiten Zustand [= bisher Leergewicht] + Anzahl der Sitzplätze außer dem Fahrersitz x 68) > Anzahl der Sitzplätze außer dem Fahrersitz x 68. Kurz: P – (M + N x 68) > N x 68. Das Gericht stellte fest, dass die mit Rücksicht auf das Privileg für schwere Geländewagen mit einem Gewicht über 2,8 Tonnen aufgehobene Vorschrift der Straßenverkehrszulassungsordnung den Weg freimacht für die EU-rechtliche Einstufung. Es ließ aber die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zu, weil eine Vielzahl von Fällen betroffen ist und der unmittelbare Rückgriff auf das EU-Recht für die Kfz-Steuer eine noch ungeklärte Frage sei. Aktenzeichen: 8 V 4/06 Quelle: Handelsblatt vom 19.06.2006 Weitergehende Links: Rechtblog.de berichtet über das Thema bereits am 06.05.2006 [...]
20. Juni 2006 um 05:01 Uhr
Administrator sagt,
Die Frag wird nun durch den Bundesfinanzhof zu klären sein. Wer Einspruch gegen den Bescheid eingelegt hat, dürfte bei einer entsprechenden Entscheidung des BfH gute Chancen haben, dass die Steuerlast reduziert wird. Es sollte geprüft werden, ob das zuständige Finanzamt die Entscheidung über den Einspruch bis zur Klärung durch den BFH aussetzt.