BFH: Fahrtenbuch kann wegen kleiner Mängel nicht grundsätzlich verworfen werden !
Die Aufzeichnungen im Fahrtenbuch müssen eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten. Kleinere Mängel führen nicht zur Verwerfung des Fahrtenbuchs und Anwendung der 1 %-Regelung, wenn die Angaben insgesamt plausibel sind.
Voraussetzungen des Fahrtenbuchs nach BFH:
Der Begriff des ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs ist gesetzlich nicht näher bestimmt. Durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind jedoch die Voraussetzungen, die an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zu stellen sind, im Wesentlichen geklärt (vgl. BFH-Urteile vom 9. November 2005 VI R 27/05, BFHE 211, 508, BStBl II 2006, 408; vom 16. November 2005 VI R 64/04, BFHE 211, 513, BStBl II 2006, 410, und vom 16. März 2006 VI R 87/04, BFHE 212, 546, BStBl II 2006, 625).
Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss hiernach
- zeitnah und in geschlossener Form geführt werden.
- Die zu erfassenden Fahrten einschließlich des an ihrem Ende erreichten Gesamtkilometerstandes müssen im Fahrtenbuch vollständig und in ihrem fortlaufenden Zusammenhang wiedergegeben werden (BFH-Urteil in BFHE 211, 508, BStBl II 2006, 408).
- Dabei ist jede einzelne berufliche Verwendung grundsätzlich für sich und mit dem bei Abschluss der Fahrt erreichten Gesamtkilometerstand des Fahrzeugs aufzuzeichnen.
- Besteht eine einheitliche berufliche Reise aus mehreren Teilabschnitten, so können diese Abschnitte miteinander zu einer zusammenfassenden Eintragung verbunden werden. Es genügt dann die Aufzeichnung des am Ende der gesamten Reise erreichten Kfz-Gesamtkilometerstands, wenn zugleich die einzelnen Kunden oder Geschäftspartner im Fahrtenbuch in der zeitlichen Reihenfolge aufgeführt werden, in der sie aufgesucht worden sind.
- Wird andererseits der berufliche Einsatz des Fahrzeugs zugunsten einer privaten Verwendung unterbrochen, so stellt diese Nutzungsänderung wegen der damit verbundenen unterschiedlichen steuerlichen Rechtsfolgen einen Einschnitt dar, der im Fahrtenbuch durch Angabe des bei Abschluss der beruflichen Fahrt erreichten Kilometerstands zu dokumentieren ist (BFH-Urteil in BFHE 212, 546, BStBl II 2006, 625).
Die Aufzeichnungen im Fahrtenbuch müssen außerdem eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten. Sie müssen mit vertretbarem Aufwand auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüfbar sein. Weisen die Fahrtenbücher inhaltliche Unregelmäßigkeiten auf, kann dies die materielle Richtigkeit der Kilometerangaben in Frage stellen (BFH-Urteil in BFHE 212, 546, BStBl II 2006, 625).
Ebenso wie eine Buchführung trotz einiger formeller Mängel aufgrund der Gesamtbewertung noch als formell ordnungsgemäß erscheinen kann (vgl. dazu Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 158 AO Rz 13, m.w.N.), führen jedoch auch kleinere Mängel nicht zur Verwerfung des Fahrtenbuchs und Anwendung der 1 %-Regelung, wenn die Angaben insgesamt plausibel sind (Blümich/ Glenk, § 8 EStG Rz 119; Schmidt/Drenseck, EStG, 26. Aufl., § 8 Rz 47).
Maßgeblich ist, ob trotz der Mängel noch eine hinreichende Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben gegeben und der Nachweis des zu versteuernden Privatanteils an der Gesamtfahrleistung des Dienstwagens möglich ist.
Welche Mängel wurden vom Finanzamt beanstandet:
Nach den bindenden Feststellungen des FG ist eine am 30. Dezember 2000 vorgenommene Fahrt, für die eine Tankrechnung vorliegt, nicht aufgezeichnet worden. Nach seiner Auffassung ist es unverhältnismäßig, wegen dieses Mangels die Ordnungsmäßigkeit des Fahrtenbuchs für die Zeit ab 27. September des Streitjahres 2000 insgesamt zu versagen.
Soweit im Streitjahr 2002 in zwei Fällen zwischen den Kilometerangaben lt. Fahrtenbuch und Werkstattrechnungen keine genaue Übereinstimmung besteht, hat das FG ausgeführt, dass die Angaben über die Kilometerstände in Werkstattrechnungen erfahrungsgemäß häufig ungenau seien. Der Abweichung in den Angaben zwischen Werkstattrechnungen und Fahrtenbuch könne deshalb nur indizielle Bedeutung zukommen. Das FG hat darüber hinaus die Auffassung vertreten, dass der Steuerpflichtige nicht verpflichtet sei, die laut Routenplaner vorgegebene kürzeste Strecke zu wählen bzw. bei Abweichung besonderen Aufzeichnungsaufwand zu betreiben.
Der Auffassung des Finanzamtes wurde nicht gefolgt:
Entgegen der vom FA vertretenen Auffassung kommt die 1 %-Regelung nicht schon deshalb zur Anwendung, weil die Klägerin die auf den jeweils zur Nutzung überlassenen Dienstwagen entfallenden Kosten nicht getrennt aufgezeichnet hat. Voraussetzung für die Bewertung des geldwerten Vorteils mit den anteiligen Kraftfahrzeugkosten gemäß Â§ 8 Abs. 2 Satz 4 EStG ist u.a., dass die durch das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege nachgewiesen werden. Das FG weist zu Recht darauf hin, dass die Vorschrift eine getrennte Aufzeichnung der Kosten nicht verlangt. Allerdings kann die Einrichtung eines gesonderten Aufwandskontos den Nachweis erleichtern und zweckmäßig sein (vgl. zur Beweispflicht des Steuerpflichtigen Birk/Kister in Herrmann/Heuer/Raupach, § 8 EStG Rz 102). Im Streitfall gibt es nach den Feststellungen des FG keine Anhaltspunkte dafür, dass der Belegnachweis nicht möglich war.
Quelle: BFH vom 10.04.2008
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Kanzlei für Neue Medien, Weinrecht, Arbeit und Steuern
Rechtsanwalt Holger Kiefer, Weinstr. Nord 40, 67487 Maikammer,berichtet zum Thema Steuerrecht und Fahrtenbuch
