BverfG: Mündliche Verhandlung in Sachen Pendlerpauschale am 10.September 2008
Aufwendungen eines Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte konnten bis zum Veranlagungszeitraum 2006 mit einer
Entfernungspauschale als Werbungskosten bei den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit abgezogen werden. Mit der ab dem 1. Januar
2007 geltenden Vorschrift des § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG ordnete der
Gesetzgeber an, dass Aufwendungen eines Arbeitnehmers für Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte keine Werbungskosten sind. Nach Satz
2 der Vorschrift können lediglich Fahrtaufwendungen ab dem 21.
Entfernungskilometer “wie Werbungskosten” abgezogen werden. Eine
entsprechende Regelung besteht auch für Freiberufler und
Gewerbetreibende.
Die vorlegenden Gerichte halten die Versagung des Werbungskostenabzugs
von Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für
verfassungswidrig. Die Regelung sei mit der bereichsspezifischen
Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes im Einkommensteuerrecht
nicht vereinbar. Im Interesse der verfassungsrechtlich gebotenen
Lastengleichheit habe sich der Gesetzgeber entschieden, im
Einkommensteuerrecht die finanzielle Leistungsfähigkeit nach dem Saldo
aus den Erwerbseinnahmen einerseits und den Erwerbsaufwendungen
andererseits zu bemessen (objektives Nettoprinzip). Mit der Streichung
des Werbungskostenabzugs für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
verstoße der Gesetzgeber gegen das Nettoprinzip. Trotz der privaten
Wahl des Wohnorts seien die Fahrtaufwendungen nicht dem Privatbereich
zuzuordnen; vielmehr seien sie allein beruflich veranlasst. Sie
gehörten deshalb zu den im Rahmen des objektiven Nettoprinzips
abzugsfähigen Aufwendungen. Zudem habe der Gesetzgeber das mit der
Streichung der Pendlerpauschale eingeführte Werkstorprinzip nicht
folgerichtig umgesetzt. Denn sonstige Mobilitätskosten (z.B. bei
doppelter Haushaltsführung) könnten weiterhin als Werbungskosten oder
in sonstiger Weise steuerlich geltend gemacht werden. Die Neuregelung
genüge darüber hinaus im Fall beiderseits berufstätiger Ehegatten, die
an unterschiedlichen Orten beruflich tätig sind, nicht dem
Gleichheitssatz in Verbindung mit dem verfassungsrechtlichen Gebot zum
Schutz von Ehe und Familie.
Quelle: Pressemitteilung vom 10.07.2008
â–ŒKWK â–ŒRechtsanwälte, RA H. Kiefer â–Œ
Kanzlei für Neue Medien, Weinrecht, Arbeit und Steuern
Rechtsanwalt Holger Kiefer, Weinstr. Nord 40, 67487 Maikammer,berichtet zum Thema Steuerrecht und Pendlerpauschale
